PRESSEMITTEILUNG Nr. 113/23 (Metas AGB)
Pressemitteilung vom 04.07.2023. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-252/21 | Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks)
Quelle
Format | Veröffentlichung | Link |
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Artikel | 2023 | EuGH PRESSEMITTEILUNG Nr. 113/23 |
Wahrgenommen von Heinrichsgeist: 2023. Zitate auf dieser Seite beziehen sich auf diese Quelle, sofern nicht anders gekennzeichnet (Zitationszweck: Anschauliche Hervorhebung ausgewählter Passagen).
Interessant
Klärung wie “berechtigtes Interesse” auszulegen ist
Zudem befindet der Gerichtshof, dass die Personalisierung der Werbung, mit der das soziale Netzwerk Facebook finanziert wird, nicht als berechtigtes Interesse von Meta Platforms Ireland die fragliche Datenverarbeitung rechtfertigen kann, sofern keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Im Volltext und Zusammenfassung des Urteils , ziemlich am Ende unter “Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679” findet sich die allgemeinere und weiter gefasste Formulierung, die auch auf Abwägung der Interessen eingeht. Auch die Rechtsprechung zu den anderen Artikeln ist interessant.
Marktbeherrschende Stellung
Abschließendes Statement mit Bezug zur möglichen marktbeherrschenden Stellung eines sozialen Netzwerks
Da eine solche Stellung aber geeignet ist, die Wahlfreiheit der Nutzer zu beeinträchtigen und ein klares Ungleichgewicht zwischen den Nutzern und dem Verantwortlichen zu schaffen, ist sie ein wichtiger Aspekt für die Prüfung, ob die Einwilligung tatsächlich wirksam, insbesondere freiwillig, erteilt wurde, wofür der betreffende Betreiber die Beweislast trägt.