Heinrichsgeist

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Mentales Modellieren
Geändert: 2025-08-25-54013f5

EuGH

PRESSEMITTEILUNG Nr. 113/23 (Metas AGB)

Pressemitteilung vom 04.07.2023. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-252/21 | Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks)

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Artikel 2023 EuGH PRESSEMITTEILUNG Nr. 113/23

Wahrgenommen von Heinrichsgeist: 2023. Zitate auf dieser Seite beziehen sich auf diese Quelle, sofern nicht anders gekennzeichnet (Zitationszweck: Anschauliche Hervorhebung ausgewählter Passagen).

Interessant

Klärung wie “berechtigtes Interesse” auszulegen ist

Zudem befindet der Gerichtshof, dass die Personalisierung der Werbung, mit der das soziale Netzwerk Facebook finanziert wird, nicht als berechtigtes Interesse von Meta Platforms Ireland die fragliche Datenverarbeitung rechtfertigen kann, sofern keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

Im Volltext und Zusammenfassung des Urteils , ziemlich am Ende unter “Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung 2016/679” findet sich die allgemeinere und weiter gefasste Formulierung, die auch auf Abwägung der Interessen eingeht. Auch die Rechtsprechung zu den anderen Artikeln ist interessant.

Marktbeherrschende Stellung

Abschließendes Statement mit Bezug zur möglichen marktbeherrschenden Stellung eines sozialen Netzwerks

Da eine solche Stellung aber geeignet ist, die Wahlfreiheit der Nutzer zu beeinträchtigen und ein klares Ungleichgewicht zwischen den Nutzern und dem Verantwortlichen zu schaffen, ist sie ein wichtiger Aspekt für die Prüfung, ob die Einwilligung tatsächlich wirksam, insbesondere freiwillig, erteilt wurde, wofür der betreffende Betreiber die Beweislast trägt.

Noyb Reaktion

EuGH erklärt Metas DSGVO-Ansatz für illegal. EuGH schließt sich der Auffassung von noyb und EDSA zu Metas “DSGVO-Umgehung” an

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