Heinrichsgeist

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Mentales Modellieren
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Verfassungsblog

Man wird ja wohl mal fragen dürfen?

Sophie Schönberger zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Kommunikation aus dem Parlament

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Blog, Artikel 2025 https://dx.doi.org/10.59704/505a7fbffc7219ea

Wahrgenommen von Heinrichsgeist: 2025. Zitate auf dieser Seite beziehen sich auf diese Quelle, sofern nicht anders gekennzeichnet (Zitationszweck: Anschauliche Hervorhebung ausgewählter Passagen).

Interessant

Begriff »Informationshandeln«.

Schönbergers Fazit:

Die mit den Fragen verbundenen indirekten Unterstellungen und die Einschüchterungswirkung, die insgesamt davon ausgeht, derart negativ ins Licht der Öffentlichkeit gezogen zu werden, sind geeignet, die entsprechenden Vereinigungen und die für sie handelnden Akteure im Hinblick auf die Ausübung ihrer Meinungsfreiheit und ihre allgemeine Verbandstätigkeit einzuschüchtern. Dieser Einschüchterungseffekt wird dabei gerade durch diejenigen der 551 Fragen erreicht, die nicht auf die Kontrolle der Regierung, sondern auf die Kontrolle der NGOs gerichtet sind und daher von vornherein nicht vom Fragerecht nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gedeckt ist. Im Hinblick auf diese Fragen besteht daher auch keine verfassungsrechtliche Konfliktlage, sondern schlicht ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Grundrechte durch Informationshandeln des Bundestags.

Zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Vereinigungen hätte die Bundestagspräsidentin die Anfrage daher in dieser Form zurückweisen müssen und nicht veröffentlichen dürfen. Bei allem Gewicht, das der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Abgeordneten zukommt: Das Verfassungsorgan Bundestag steht nicht über den Grundrechten – auch nicht im Rahmen seines Informationshandelns.

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Zdf-Union-Anfrage-Ngos-2025

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