Meinungsfreiheit und ihre Grenzen
Mathias Hong gibt in der Rubrik APuZ (aus Politik und Zeitgeschichte) eine Übersicht zum Thema »Freie Rede«.
Quelle
| Format | Veröffentlichung | Link |
|---|---|---|
| Artikel | 2020 | https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/306444/meinungsfreiheit-und-ihre-grenzen/ |
Wahrgenommen von Heinrichsgeist: 2025. Zitate auf dieser Seite beziehen sich auf diese Quelle, sofern nicht anders gekennzeichnet (Zitationszweck: Anschauliche Hervorhebung ausgewählter Passagen).
Interessant
Mathias Hongs Zusammenfassung im Subtitel
Meinungsfreiheit gilt grundsätzlich auch für die “Feinde der Freiheit”. Werden die bestehenden Grenzen der Meinungsfreiheit jedoch beachtet, ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Grundrecht auch im Zeitalter der digitalen Empörungsstürme zukunftsfähig.
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Kurz gefasst: Ein Gesetz ist kein allgemeines Gesetz, sondern Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen, wenn es nicht nur an Meinungsinhalte anknüpft, sondern sogar bestimmte politische, religiöse oder weltanschauliche Standpunkte diskriminiert (beispielsweise: nur politisch “rechte”, nicht aber “linke”). Nicht schon jede Inhaltsanknüpfung, sondern erst eine Standpunktdiskriminierung begründet verbotenes Sonderrecht. Diese Unterscheidung weist eine deutliche rechtsvergleichende Verwandtschaft zu der Unterscheidung zwischen content discrimination und viewpoint discrimination in den Vereinigten Staaten auf. Auch der U.S. Supreme Court sieht in der viewpoint discrimination gleichsam die Kardinalsünde wider die Meinungsfreiheit.
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“Menschenwürdegarantie einschränken!” oder “Todesstrafe wiedereinführen!” sind deshalb zwar Forderungen, die dem Grundgesetz inhaltlich diametral zuwiderlaufen. Das Grundgesetz schützt jedoch gleichwohl auch das Recht, sie ungehindert zu äußern, und vertraut auf die Kraft der geistigen Auseinandersetzung “als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien”.
